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A. Der Zugewinnausgleichszahlbetrag kann erst gefordert und eine Auskunft erst verlangt werden, wenn ein Urteil rechtskräftig auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt hat. B. Der Zugewinnausgleichszahlbetrag kann erst gefordert und eine Auskunft erst verlangt werden, wenn ein Urteil rechtskräftig auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt hat. C. Wird die Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Ausgleichsbetrages mit der Gestaltungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verbunden, so darf über die Stufenklage erst entschieden werden, wenn zuvor rechtskräftig durch Teilurteil auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt und damit die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes herbeigeführt worden ist. D. Wenn § 1386 Abs. 3 BGB von einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns spricht, so ist damit nicht eine Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages gemeint, sondern eine Klage, mit der von dem Gericht die Anordnung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs verlangt wird. Das Gericht hat ein Gestaltungsurteil in diesem Sinne, etwa mit dem Tenor »der Zugewinn der Parteien ist vorzeitig auszugleichen«, zu erlassen, wenn die Voraussetzungen nach § 1386 Abs. 3 BGB gegeben sind. E. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der nach § 1386 Abs. 3 BGB erforderlichen beharrlichen Verweigerung einer Unterrichtung und dem Inhalt einer Auskunft, wie sie § 1379 BGB erwähnt. Für die Unterrichtung im Sinne des § 1386 BGB kann nicht verlangt werden, daß das Vermögen im einzelnen angegeben und vor allem mit Unterlagen belegt wird. Sinn dieser Unterrichtungspflicht oder Obliegenheit innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft ist jedenfalls nicht, daß ein Ehegatte dem anderen sämtliche Unterlagen und Berechnungen vorzulegen hat. Anders ist dies bei der Pflicht zur Auskunft i.S. des § 1379 BGB.

OLG Celle (12 WF 333/82) | Datum: 29.11.1982

E. Siehe oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 29, 37 FamRZ 1983, 171 FamRZ 1983, 171, 172 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 4 LSK-FamR/Hülsmann, § 1385 BGB LS 1 LSK-FamR/Hülsmann, § 1385 BGB LS 2 LSK-FamR/Hülsmann, § [...]

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